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   BGH, 23.05.2006 - VIII ZR 28/06   

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https://dejure.org/2006,4033
BGH, 23.05.2006 - VIII ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,4033)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2006 - VIII ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,4033)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06 (https://dejure.org/2006,4033)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung der Herausgabe des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietobjekts; (Einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Grundrechts des Vollstreckungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 719 Abs. 2; ; ZPO § 712

  • ra.de
  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zwangsräumung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 712 § 719 Abs. 2
    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Aussetzung der Zwangsräumung wegen Suizidgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss Vermieter bei Suizidgefahr des Mieters Zwangsräumung einstellen? (IMR 2006, 70)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 11
  • NZM 2006, 909
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VIII ZR 28/06
    Wie auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 angenommen hat, kann es in einem solchen Fall angezeigt erscheinen, zur Durchsetzung des Grundrechts des Vollstreckungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Zwangsvollstreckung (einstweilen) einzustellen.
  • BGH, 27.10.2004 - VIII ZR 215/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VIII ZR 28/06
    Allerdings sind in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.08.2008 - EnZR 15/08

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

    Insofern ist der Streitfall nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11 - zugrunde lag.
  • BGH, 04.08.2008 - EnZR 14/08

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

    Insofern ist der Streitfall nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11 - zugrunde lag.
  • BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/07

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.).
  • KG, 14.07.2008 - 12 U 221/04

    Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer und Zulässigkeit der Ernennung von

    In "absoluten Ausnahmefällen" kann sich daraus die Notwendigkeit ergeben, die Zwangsvollstreckung aus einem mietrechtlichen Räumungstitel auf unbestimmte Zeit einzustellen (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657), wenngleich es auch Sache des Räumungspflichtigen ist, "jedes zumutbare Bemühen um die Verringerung seines Gesundheitsrisikos" zu unternehmen (BVerfG, a.a.O., BGH, NZM 2006, 909).
  • BGH, 10.01.2008 - VII ZR 81/07

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209).
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